Sie sind hier:

Ingenieure

Vorübergehende Dienstleistungserbringung

Gemäß § 10 Absatz 1 BremIngG haben Beratende Ingenieure aus dem europäischen Ausland, die unter Nennung dieser geschützten Berufsbezeichnung (vgl. § 4 Absatz 1 BremIngG) eine vorübergehende Dienstleistung im Land Bremen erbringen möchten, dies zuvor bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen anzuzeigen.

Benötigte Unterlagen sind:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigungen, dass Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem anderen EWR-Vertragsstaat (EWR) oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass Ihnen die Ausübung zum Zeitpunkt der Vorlage dieser Tätigkeiten nicht untersagt ist.
  • Nachweis der Berufsqualifikation
  • Ein Tätigkeitsnachweis in beliebiger Form, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

Hinweis: Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber.