Sie sind hier:

Steuerberater

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Voraussetzung für die Befugnis nach § 3 a StBerG zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen ist, dass die dienstleistende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem anderen EWR-Vertragsstaat (EWR) oder der Schweiz grundsätzlich beruflich niedergelassen ist (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 StBerG).

Die Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen ist zuständig für: ZYPERN