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Wirtschaftsprüfer

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Wirtschaftsprüfer

Als Abschlussprüfer mit einer außerhalb Deutschlands erworbenen Qualifikation können Sie in einem gewissen Umfang in Deutschland tätig werden. Hierbei ist zwischen „Vorbehaltsaufgaben“ und „sonstigen Leistungen“ zu unterscheiden (s. Ziff. 1.).

Damit Sie in Deutschland als Wirtschaftsprüfer (WP) auftreten und Vorbehaltsaufgaben ausführen dürfen, müssen Sie zum Wirtschaftsprüfer bestellt worden sein (§ 15 WPO) und Mitglied in der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) werden (§ 38 WPO). Abhängig vom Land, in dem Sie Ihre Abschlussprüferberechtigung erworben haben, gelten hierfür unterschiedliche Voraussetzungen (s. 2.b. bzw. 3.b.).

Die Verwendung einer deutschen Übersetzung der ausländischen Abschlussprüferbezeichnung oder einer entsprechenden Umschreibung (z.B. spanischer Wirtschaftsprüfer) ist nicht zulässig. Sofern im deutschsprachigen Ausland die Berufszeichnung „Wirtschaftsprüfer“ verliehen wird (z.B. Österreich), kann diese mit einem Zusatz geführt werden, aus dem die ausländische Berufsbezeichnung hervorgeht (z.B. WP nach österreichischem Recht).

Inhalt

  • 1. Abgrenzung Vorbehaltsaufgaben und sonstige Leistungen
  • 2. Abschlussprüfer aus einem EU/EWR*-Mitgliedstaat
  • a. können ohne Bestellung als WP in folgendem Umfang in Deutschland tätig werden
  • b. können unter folgenden Voraussetzungen als WP bestellt werden
  • 3. Abschlussprüfer aus einem anderen Staat (Drittstaat)
  • a. können ohne Bestellung als WP in folgendem Umfang in Deutschland tätig werden
  • b. können unter folgenden Voraussetzungen als WP bestellt werden
  • c. können Ihre Abschlussprüfer-Qualifikation nicht anerkennen lassen
  • 4. Ansprechpartner für Fragen zur Berufsausübung
  • 5. Gebühren

Der Begriff „Vorbehaltsaufgabe“ ist weder in der WPO noch in der Berufssatzung WP/vBP definiert. Ihre Existenz lässt sich jedoch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 WPO ableiten („sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.“).

Sofern das Prüfungsrecht auch einem Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle zusteht (d.h. nicht nur einem WP), wird die Leistung grundsätzlich als Vorbehaltsaufgabe eingestuft. Vorbehaltsaufgaben eines Wirtschaftsprüfers sind daher insbesondere die Abschlussprüfung und Testatserteilung von großen Kapitalgesellschaften (gemäß §§ 319 in Verbindung mit 267 Abs. 3 HGB).

Hingegen liegt keine Vorbehaltsaufgabe vor, wenn neben WP auch sonstige Personen (wie z.B. Sachverständige), die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind, als geeignete Prüfer genannt sind (z.B. § 18 HeimsicherungsV). Sonstigen Leistungen, sind daher auch Leistungen, die sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Steuerberater erbringen können. Hierfür gelten die Regelungen für Steuerberaterinnen und Steuerberater, insbesondere § 3a StBerG.

2. Abschlussprüfer aus einem EU/EWR*-Mitgliedstaat…
a. …können ohne Bestellung als WP in folgendem Umfang in Deutschland tätig werden
- Als EU/EWR-Abschlussprüfer können Sie zum einen als Selbstständiger im Bereich der Wirtschaftsprüfung tätig sein mit Ausnahme der Vorbehaltsaufgaben der WP.
- Zum anderen können Sie aber auch in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig sein. EU/EWR Abschlussprüfer sind den WP weitestgehend gleichgestellt. Dies bedeutet, dass Sie sich als EU/EWR Abschlussprüfer sowohl als Gesellschafter an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligen als auch als gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig sein können.

b. …können unter folgenden Voraussetzungen als WP bestellt werden
Voraussetzung hierfür ist das erfolgreiche Bestehen des Wirtschaftsprüfungsexamens. Als EU/EWR-Abschlussprüfer oder Abschlussprüfer aus der Schweiz genügt es, wenn Sie die Eignungsprüfung als WP in deutscher Sprache nach §§ 131 g f. WPO ablegen, die gegenüber dem regulären Wirtschaftsprüfungsexamen verkürzt ist (nähere Informationen finden Sie unter https://www.wpk.de/eng/career/aptitude-test/. Nach erfolgreichem Bestehen des Wirtschaftsprüfungsexamens können Sie als WP bestellt und Mitglied in der WPK werden.

3. Abschlussprüfer aus einem anderen Staat (Drittstaat) …
a. …können ohne Bestellung als WP in folgendem Umfang in Deutschland tätig werden
- Als Abschlussprüfer aus einem Drittstaat (Personen, die außerhalb der EU und EWR als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind) können Sie zum einen als Selbstständiger tätig werden, sofern die Tätigkeit nicht den WP oder anderen Berufen (wie z.B. den Steuerberatern) vorbehalten ist, sondern von jedermann ausgeübt werden kann. Dazu zählen z. B. freiwillige Abschlussprüfungen, Rechnungslegung und Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
- Zum anderen können Sie auch in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft neben WP und EU/EWR Abschlussprüfern als gesetzlicher Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätig sein, wenn die in dem Drittstaat geltenden Voraussetzungen für die Ermächtigung oder Bestellung als Abschlussprüfer der WPO im Wesentlichen entsprechen und die WPK eine Genehmigung erteilt hat. Im Falle der Genehmigung können Sie sich dann auch an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligen.

b. …können unter folgenden Voraussetzungen als WP bestellt werden
Voraussetzung hierfür ist das erfolgreiche Bestehen des regulären Wirtschaftsprüfungsexamens. Nach erfolgreichem Bestehen des Wirtschaftsprüfungsexamens können Sie als WP bestellt und Mitglied in der WPK werden.

Wenn die für die Zulassung zum Examen nachzuweisende Hochschulausbildung nicht in Deutschland absolviert wurde, ist zu klären, ob das jeweilige Abschlusszeugnis mit einem deutschen Abschlusszeugnis gleichwertig ist. Diese Frage wird von der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der WPK geprüft, sofern Sie sich dazu entschließen sollten, das Wirtschaftsprüfungsexamen abzulegen.

c. …können Ihre Abschlussprüfer-Qualifikation nicht anerkennen lassen
Eine Möglichkeit, Ihre in einem Drittstaat (z.B. Türkei, Chile) erworbene Abschlussprüfer-Qualifikation anerkennen zu lassen und dadurch die Mitgliedschaft in der WPK zu erwerben, besteht nicht. Wenn Sie Fragen zur generellen Anerkennung von Hochschulabschlüsse haben, wenden Sie sich bitte an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

Ob ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einer deutschen Qualifikation vergleichbar ist, überprüft auch die IHK Fosa ("Foreign skills approval"), eine zentrale Stelle der Industrie- und Handelskammern.

4. Ansprechpartner für Fragen zur Berufsausübung
Sie können in allen Fragen, die die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer und/oder die WPK betreffen, die Landesgeschäftsstelle Bremen in der Ferdinandstraße 12, 20095 Hamburg kontaktieren.

Ihre Ansprechpartner dort sind:

RA Egbert, Leiterin - +49 40 8080343-11
Pleß - +49 40 8080343-14

Telefax +49 40 8080343-12
E-Mail: lgs-hamburg@wpk.de

Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen für ausländische Prüfer auf der Homepage der Hauptgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer:

https://www.wpk.de/mitglieder/formulare-merkblaetter/auslaendische-pruefer/

5. Gebühren
Für die Tätigkeiten der Wirtschaftsprüferkammer fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer an.