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Berufsanerkennung

Wer seinen Berufsabschluss im Ausland erworben hat, kann die Gleichwertigkeit seiner Qualifikation mit einem deutschen Beruf bzw. Abschluss prüfen lassen. Dies ist zur erlaubten Ausübung des erlernten Berufes auch in Deutschland notwendig. Überprüft wird die Gleichwertigkeit der im Ausland erlangten Qualifikationen mit einer deutschen Referenzqualifikation, wie etwa einem IHK-Beruf. Als gesetzlicher Rahmen dient dabei seit dem 01.04.2012 vor allem das Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz (BQFG).

Das BQFG garantiert allen Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit dem entsprechenden Beruf in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen für die Beantragung dieser Gleichwertigkeitsprüfung keine Rolle.

Das Verfahren ist im Gesetz beschrieben und endet mit einem Bescheid. Das BQFG soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, dabei helfen, in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu können, die ihrer beruflichen Qualifikation entspricht. Im Ausland erworbene Qualifikationen sollen so besser für den deutschen Arbeitsmarkt nutzbar gemacht werden (§ 1 BQFG). "Gleichwertigkeit" bedeutet dabei nicht "Gleichartigkeit" oder "Gleichheit". Entscheidend für die Gleichwertigkeit ist, ob Sie aufgrund der im Ausland durchlaufenen Ausbildung und Prüfung in der Lage sind, den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden.

Den Antrag kann jeder stellen, der im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat (§ 6 Abs. 1 BQFG). Die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses führt nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Für die jeweiligen Berufe sind unterschiedliche Stellen zuständig.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Anerkennungsberatung in Bremen und Bremerhaven
Eine Übersichtsliste aller für die Anerkennung zuständigen Stellen in Bremen und Bremerhaven finden Sie auf der Homepage des IQ-Netzwerkes Bremen. Beratungen sind im Vorfeld eines späteren Anerkennungsverfahrens wichtig, denn deutsche Referenzberufe sind nicht immer eindeutig zu identifizieren. Für eine individuelle Erstberatung steht in Bremen und Bremerhaven die Anerkennungsberatung zu ausländischen Berufsabschlüssen zur Verfügung.

Hinweis: Überdies können Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikation anstreben, auf den Einheitlichen Ansprechpartner zurückgreifen, wenn sie unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen.

Für handwerkliche Abschlüsse werden die Anerkennungsverfahren von den Handwerkskammern durchgeführt. Handwerkerinnen und Handwerker werden von der Beratung bis zur Anerkennung begleitet.
Seit April 2012 können ausländische Berufsabschlüsse nach dem geltenden Anerkennungsgesetz überprüft werden.

Anerkennung im Handwerk

In die Zuständigkeit der Handelskammer Bremen fallen ausschließlich die dualen Ausbildungsberufe sowie Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen.

Als zentrale Stelle übernimmt das in Nürnberg ansässige Kompetenzzentrum für Anerkennung von ausländischen Qualifikationen IHK-FOSA die Prüfung der Gleichwertigkeit für oben genannte Berufe sowie die gesamte Abwicklung des Verfahrens.

Benötigte Unterlagen für die Antragstellung

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Tabellarische Auflistung der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Berufstätigkeiten in deutscher Sprache
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) in einfacher Kopie
  • Nachweis des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses in beglaubigter Kopie sowie übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  • Nachweise über relevante Berufserfahrung/Berufspraxis (z.B. Arbeitsbücher, Zeugnisse), i.d.R. in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  • Sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Bescheinigungen über berufliche Weiterbildungen, Umschulungen), i.d.R. in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  • Nachweis der Erwerbsabsicht (z.B. Kopie Einreisevisum, Schriftverkehr mit potentiellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept) - NICHT für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz oder Personen mit Wohnsitz in Deutschland/EU/EWR/Schweiz, sofern keine besonderen Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit sprechen

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft IHK-FOSA, inwieweit Ihr ausländischer Berufsabschluss dem deutschen Vergleichsberuf entspricht. Maßstab für die Überprüfung ist dabei die aktuell geltende deutsche Aus- bzw. Fortbildungsverordnung. Ist Ihr ausländischer Abschluss gleichwertig, erhalten Sie von IHK-FOSA einen Bescheid, der die Gleichwertigkeit bescheinigt.

Der Gebührenrahmen liegt zwischen € 100 und 600. Die tatsächlichen Gebühren orientieren sich am je nach individueller Sachlage entstehenden Aufwand für das Verfahren, der je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann. In der Regel ist mit Kosten € 380 bis € 480 zu rechnen.

Seit dem 01.12.2012 muss das Verfahren nach § 6 Absatz 3 des BQFG innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein. Für Rechtsbehelfe gegen Bescheide von IHK-FOSA gilt das bayrische Recht, da der Sitz von IHK-FOSA in Nürnberg ist. Danach ist gegen Bescheide kein Widerspruch, sondern nur direkt die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Dies steht auch in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides von IHK-FOSA.

Basisinformationen
Für die Tätigkeit als Arzt, Apotheker, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut, Tierarzt oder Zahnarzt, (Heilberufe) ist in Deutschland entweder die Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes (Berufserlaubnis) notwendig. Voraussetzung ist immer der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung.
Wer die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Physiotherapeut, Medizinisch-Technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-Technischer Radiologieassistent, Pharmazeutisch-Technischer Assistent oder Ergotherapeut (Gesundheitsfachberufe) führen möchte, bedarf der Erlaubnis. Voraussetzung ist auch hier der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung.

Verfahren
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständig für die Anerkennung eines Heilberufes sowie für die Anerkennung eines Gesundheitsfachberufes, der im Ausland abgeschlossen wurde.

Wenn Sie ein Studium der Architektur an einer ausländischen Hochschule absolviert haben und in Deutschland arbeiten möchten, können Sie sich auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten eines Architekten/einer Architektin (z.B. als Angestellte/r in einem Architekturbüro) ausüben. Sie dürfen aber nicht die Berufsbezeichnung "Architekt/in" führen und sind nicht bauvorlageberechtigt.

Die Berufsbezeichnung "Architekt/in" ist in Deutschland geschützt. Sie können sich nur dann offiziell "Architekt/in" nennen und diese Bezeichnung z.B. auf Ihrer Visitenkarte schreiben, wenn Sie eine formale Erlaubnis dazu haben. Diese formale Erlaubnis erfolgt im Rahmen der Eintragung in die "Architektenliste" bei der zuständigen Architektenkammer. In Bremen ist dies die Architektenkammer Bremen. Sie können in die Architektenliste nur dann eingetragen werden, wenn Ihr ausländischer Abschluss einem deutschen Hochschulabschluss in Architektur entspricht und weitere Voraussetzungen erfüllt werden (s. unten). Mit der Eintragung in die Architektenliste und Führung der Berufsbezeichnung "Architekt/in" erhalten Sie auch eine "Bauvorlageberechtigung". Nur, wenn Sie bauvorlageberechtigt sind, dürfen Sie Genehmigungsplanungen für die Errichtung und Änderung von Bauwerken als verantwortlicher Planfertiger unterzeichnen.

Um festzustellen, ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss einem deutschen Hochschulabschluss in Architektur entspricht haben Sie die Möglichkeit, Ihr Zeugnis von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) prüfen und bewerten zu lassen. Sie erhalten dann die sogenannte „Zeugnisbewertung“. Das ist eine Bescheinigung, die Ihre Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt erhöhen kann, da potenzielle Arbeitgeber Ihre Qualifikation besser einschätzen können. Diese Bescheinigung berechtigt Sie aber nicht zum Führen der deutschen Berufsbezeichnung "Architekt/in".

Für eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer Bremen müssen Sie also im ersten Schritt Ihr und im Weiteren einen Antrag auf Kammermitgliedschaft stellen.

Übersicht über die einzureichenden Unterlagen für eine Kammermitgliedschaft:

  • Diplom-Zeugnis und Diplom-Urkunde als beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung (von einem in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Übersetzer)
  • Nachweis der praktischen Tätigkeit (Projektliste)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate, in der einfachen Ausfertigung)
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis der Überweisung der Eintragungsprüfgebühr (€ 150,00)

Wenn Sie durch den Beschluss des Eintragungsausschusses der Architektenkammer eingetragen wurden, erhalten Sie eine Listennummer, die Sie in den Bauanträgen angeben müssen.
Hinweis: Diese Ausführungen für den Hochbauarchitekten beziehen sich auch auf Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch unter: www.akhb.de/recht/berufsanerkennung.html

Wenn Sie ein ingenieurwissenschaftliches Studium an einer ausländischen Hochschule absolviert haben und in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten möchten, dann können Sie sich auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten eines Ingenieurs / einer Ingenieurin ausüben. Sie dürfen Ihren „akademischen Grad“, z. B. „Bachelor of Engineering" führen, aber nicht die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“.

Die deutsche Berufsbezeichnung „Ingenieur“ dürfen Sie nur benutzen, wenn Sie dazu von einer zuständigen Stelle die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten haben. Im Bundesland Bremen ist dies die Ingenieurkammer Bremen. Die Ingenieurkammer prüft für Personen, die in Bremen wohnen, ob ihr ausländischer Berufsabschluss einem deutschen ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss gemäß §1 des Bremischem Ingenieurgesetz (BremIngG) entspricht. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, dann wird genehmigt, dass Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen dürfen („Anerkennungsverfahren“).

Zum Antrag auf Genehmigung zum Führen der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieur/in"

Vielleicht sind Sie aber vor allem an einer Zeugnisbewertung interessiert, z. B. damit ein deutscher Arbeitgeber Ihre Qualifikationen einschätzen kann. Dann können Sie selbst bei der „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)“ eine Bewertung Ihres Zeugnisses beantragen.

Die Zeugnisbewertung nennt die Ebene des deutschen Bildungsabschlusses, mit der Ihr ausländischer Abschluss vergleichbar ist. Zusätzlich informiert sie über Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums, über die Rechtsgrundlagen der Gradführung und über die Verfahren zur beruflichen Anerkennung.

Eine Gegenüberstellung beider Verfahren finden Sie hier.

Weitere Informationen: Anerkennungsberatung der Ingenieurkammer Bremen

Wenn Sie die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "Beratende/r Ingenieur/in“ (oder Wortverbindungen daraus) führen möchten, ist die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer notwendig. Hierfür werden folgende Unterlagen respektive Nachweise benötigt:

Beratende Ingenieure

  • dass der Antragsteller befugt ist, sich gemäß § 1 BremIngG "Ingenieur" zu nennen (s.o.)
  • eine Berufspraxis als Beratender Ingenieur von drei Jahren in Vollschicht
  • die Unabhängigkeit der beruflichen Tätigkeit (durch geeigneten Nachweis)
  • eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung

Zudem führt die Ingenieurkammer Bremen die Listen der Bauvorlagenberechtigten und der Tragwerkplaner, die jeweils zu einer gesetzlichen Mitgliedschaft führen. Für die Eintragung sind nachstehende Nachweise zu erbringen:

Bauvorlageberechtigte

  • dass der Antragsteller befugt ist, sich gemäß § 1 BremIngG "Ingenieur" zu nennen (s.o.)
  • eine Berufspraxis auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von zwei Jahren in Vollschicht

Tragwerksplaner

  • ein Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (s.o.)
  • eine Berufspraxis als Tragwerksplaner von drei Jahren in Vollschicht

Hinweis: Eine Niederlassung im Land Bremen zu gründen ist grundsätzlich ohne Einbezug der Kammer möglich, sofern keine geschützte Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit der Person oder im Namen der Firma auftauchen soll.

Nach § 28a des bremischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) können Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Bremen allgemein beeidigt sowie Übersetzerinnen und Übersetzer allgemein ermächtigt werden. Die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung erübrigt dann eine Beeidigung oder Ermächtigung im Einzelfall einer Sprachübertragung. Zuständig für die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung ist die Präsidentin des Landgerichts Bremen.
Der erforderliche Nachweis der Sprachqualifikation kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung in einem anderen Staat erbracht werden (§ 28c Absatz 4 Satz 5 AGGVG).
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer Dolmetscher- oder Übersetzertätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit in Bremen mit denselben Befugnissen wie eine allgemein beeidigte oder ermächtigte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben. Die Aufnahme der Tätigkeit ist der Präsidentin des Landgerichts zu melden (§ 28j AGGVG).

Der Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus. Prüfungsverfahren sind das reguläre Wirtschaftsprüfungsexamen (§§ 5 ff. WPO) und die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer (§§ 131g ff. WPO). An der Eignungsprüfung können Personen teilnehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz Abschlussprüfer sind. Bewerber mit einer vergleichbaren Qualifikation aus einem Drittstaat können - wie jeder andere Bewerber auch - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen (nur) am regulären Wirtschaftsprüfungsexamen teilnehmen.

Basisinformationen
Die Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 StBerG ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, die nur wenigen Berufsgruppen vorbehalten ist. Die Befugnis zur gelegentlichen und vorübergehenden Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 3 a StBerG geregelt. Die Zulassung und ggf. eine gesonderte Prüfung ist immer erforderlich, wenn man als Steuerberaterin oder Steuerberater tätig sein möchte.

Verfahren
Die Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen ist zuständig für die Zulassung und Organisation der Steuerberaterprüfung; ebenso für die Bestellung und den Widerruf der Bestellung zum/zur Steuerberater/in.
Die Senatorin für Finanzen nimmt als zuständige Stelle die Steuerberaterprüfung ab.

Weitere Informationen

Fristen und Kosten
Die gesetzliche Frist zur Einreichung der Zulassungsanträge ist jährlich der 30. April. Anträge können ganzjährig eingereicht werden und werden dann der nächsten folgenden Prüfung zugeordnet.

Die Gebühren betragen:

  • Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung: 200,00 Euro
  • Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung: 200,00 Euro
  • Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft: 200,00 Euro
  • Prüfungsgebühr für die Ablegung der Steuerberaterprüfung: 1.000,00 Euro
  • Bestellung zum Steuerberater/zur Steuerberaterin: 200,00 Euro

Als europäischer Rechtsanwalt haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, in die Kammer als Mitglied aufgenommen zu werden. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Das EuRAG selbst ist auf Grund der EU-Richtlinie 98/5/EG erlassen worden.

Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.

Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, die im Heimatland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs als Lehrerin oder Lehrer berechtigen, ist im Land Bremen das Staatliche Prüfungsamt zuständig. Rechtsgrundlage ist das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BremBQFG) in seiner aktuell geltenden Fassung, das die Richtlinie 2013/55/EU (BQRL) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umsetzt.

Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, die im Heimatland zur Aufnahme und Ausübung eines sozialpädagogischen Berufs berechtigen, ist im Land Bremen, die Senatorin für Kinder und Bildung zuständig. Rechtsgrundlage ist das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BremBQFG) in seiner aktuell geltenden Fassung, das die Richtlinie 2013/55/EU (BQRL) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umsetzt.