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Informationen zum Handwerk

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Zur Ausübung eines handwerklichen Gewerbes in Deutschland müssen Sie sich nach den Rechtsvorschriften der Handwerksordnung (HwO) richten. Welche Berufe zum Handwerk beziehungsweise zum handwerksähnlichen Gewerbe gehören, ergibt sich aus den Anlagen A, Anlage B der HwO.

Wenn Sie als Handwerkerin oder Handwerker aus nachstehenden Staaten stammen, dort einen Betrieb haben und vorübergehende Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, müssen Sie bestimmte Regelungen beachten:

  • andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
  • einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz

Sie können in Deutschland vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen. Dazu müssen Sie in einem der genannten Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sein. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie verfügen über eine bestimmte Qualifikation Ihres Niederlassungsstaates, in dem die Tätigkeit reglementiert sein muss. Diese Qualifikation muss in Ihrem Niederlassungsstaat Voraussetzung für die Tätigkeit sein.
  • Die Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert, aber die Ausbildung ist staatlich geregelt und Sie haben diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
  • Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat weder reglementiert noch besteht eine staatlich geregelte Ausbildung hierfür.

Außerdem haben Sie die Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat als Selbstständiger oder Selbstständige beziehungsweise als Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche ausgeübt.

Staatsangehörigen eines der vorstehend genannten Staaten ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gestattet. Dazu müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die betroffenen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks müssen Sie bei der Handwerkskammer anzeigen.

Die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe setzt in Deutschland keine bestimmte Berufsqualifikation voraus. Die betroffenen Handwerke und Gewerbe werden in den Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung genannt. Ausländische Betriebe können diese Arbeiten daher ausführen, ohne den Handwerkskammern vorher bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder die Tätigkeit anzeigen zu müssen.

Bei folgenden Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen:

  • Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen
  • Augenoptiker oder Augenoptikerinnen
  • Hörgeräteakustiker oder Hörgeräteakustikerinnen
  • Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerinnen
  • Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherinnen
  • Zahntechniker oder Zahntechnikerinnen

Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden. Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat:

  • dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
  • wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Die Anzeige müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, darf die Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbracht werden.

Die unter "Sonderregelungen" genannten Tätigkeiten dürfen nur erbracht werden, wenn

  • die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist

    oder

  • eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Daneben sind die Gesetze über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu berücksichtigen.

Für die Bearbeitung sind der Anzeige folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis für Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat
  • Sachkundenachweis oder Nachweis der Berufsausübung

Fristen

  • Anzeige der Tätigkeit: vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung
  • Wiederholungsanzeige (einfaches Schreiben): alle zwölf Monate
  • Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen: sofort schriftlich
  • Bei notwendiger Nachprüfung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Eignungsprüfung innerhalb eines Monats

Bearbeitungsdauer
Eingangsbestätigung der Handwerkskammer: innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen. Für die Dienstleistungen der Sonderregelung gilt:

  • Nachricht über das Ergebnis der Prüfung der Unterlagen durch die Handwerkskammer: innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen
  • Bei Verzögerung: Angabe der Gründe und Zeitplan für die Entscheidung durch die Handwerkskammer
  • Nachricht über das Ergebnis der Nachprüfung durch die Handwerkskammer: innerhalb zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen