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Rechtsbehelfe

Gegen Entscheidungen von Behörden, mit denen ein Antragsteller nicht einverstanden ist, kann der Antragsteller Rechtsbehelfe einlegen. Regelmäßig sind den Entscheidungen Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt, aus denen sich der Rechtsbehelf ergibt.
Gegen belastende Entscheidungen, zum Beispiel die Ablehnung eines Antrags oder eine Entscheidung, die nicht in vollem Umfang dem Antrag stattgibt, ist Rechtsbehelf zunächst der Widerspruch. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Vorverfahren) ist Voraussetzung für die anschließende Klage bei dem Verwaltungsgericht. Nur in bestimmten Fällen ist kein Vorverfahren erforderlich. Diese Fälle sind in Artikel 8 des bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) genannt.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung der Behörde dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden, die die Entscheidung erlassen hat.
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit einer Klage bei dem Verwaltungsgericht.