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Architekten

Vorübergehende Dienstleistungserbringung

Gemäß § 8 Absatz 2 BremArchG haben Architekten, die eine vorübergehende Dienstleistung im Land Bremen erbringen möchten, dies zuvor bei der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen anzuzeigen.

Benötigte Unterlagen sind:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigungen, dass Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem anderen EWR-Vertragsstaat (EWR) oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass Ihnen die Ausübung zum Zeitpunkt der Vorlage dieser Tätigkeiten nicht untersagt ist.
  • Nachweis der Berufsqualifikation
  • Ein Tätigkeitsnachweis in beliebiger Form, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

Hinweis: Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber.