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Freizügigkeit

von Unionsbürgerinnen und -bürgern

Unionsbürger, also Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, haben das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.

Dieses Recht auf Freizügigkeit ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU garantiert. Das Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger ist jedoch nicht voraussetzungslos. Es kann unter den Bedingungen und Beschränkungen des europäischen Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden.

Das Freizügigkeitsrecht ist in der EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG näher ausgestaltet, die in Deutschland durch das Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzt wird.

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