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Staatsangehörige von Drittländern

Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund, die sich bereits in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als dem der selbständigen Tätigkeit erhalten, kann die selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.
Bürgerinnen und Bürger aus einem Nicht-EU-Land, die zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit einreisen, erhalten einen Aufenthaltstitel, der als Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Befindet sich Ihr Wohnsitz nicht in Deutschland, müssen Sie ein Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit muss ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis bestehen. Um dies zu klären, setzt sich die Ausländerbehörde vor ihrer Entscheidung in der Regel mit der zuständigen Gewerbebehörde, der zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen in Verbindung.

Staatsbürger/innen aus einem Nicht-EU-Land, die mit einer/m Deutschen verheiratet sind
Nach drei Jahren Ehe können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten und sich dann auch jederzeit selbständig machen. Wollen Sie bereits innerhalb der ersten drei Jahre nach der Eheschließung ein Unternehmen gründen, müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.